Im Lichte dieser Rechtsprechung ist vorliegend das Vorhandensein einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung klar zu verneinen. Vielmehr ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie gezielt die Einfalt und Unbeholfenheit von BY.________ ausnutzte und von ihr – obschon sie merken musste, dass diese ihr das Geld eigentlich nicht mehr geben wollte – im Minimum die von Beginn an versprochenen CHF 20‘000.00 verlangte. Ein solches Verhalten ist arglistig. Die Kammer kommt mithin in rechtlicher Hinsicht zum gleichen Resultat wie das WSG, sodass auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (pag. 18 451 f.): «20.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum