79 BZ.________, ich müsste doch Wort halten. Ich war ganz einfach nicht mehr in der Lage gewesen, nein zu sagen.» Die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ist klar; bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab.