Da BY.________ jedoch bereits von sich aus CHF 20'000.00 angeboten hatte, konnte sie dem Ansinnen in diesem Umfang nicht widerstehen, um nicht ihr Wort brechen zu müssen. So überreichte BY.________ der Beschuldigten das Geld in bar. Diese leistete im Anschluss weder Rück- oder Zinszahlungen. Unbestritten ist auch, dass die Beschuldigte das Ausmass ihrer Verschuldung nicht offen legte, BY.________ aber auch keinerlei Abklärungen traf, bevor sie der Beschuldigten den Betrag anvertraute.»