Die Beschuldigte kontaktierte BY.________ und brachte das Thema "Darlehen" zur Sprache, nachdem sie erfahren hatte, dass die ausgesteuerte Hilfsarbeiterin durch eine Erbschaft zu einem kleinen Vermögen gekommen war. Zunächst bot die Geschädigte von sich aus CHF 20'000.00 an, als die Beschuldigte jedoch nach CHF 120'000.00 fragte, besprach sie sich mit ihrer Mutter und diese mit BZ.________, einem pensionierten Bankangestellten, der jeweils die Steuererklärung der Mutter ausfüllte, welcher jedoch ihr jedoch vom Darlehen abriet.