78 9.2.20 BY.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 449), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 449) sowie der Aussagen von BY.________ (pag. 18 449 ff.) und der Beschuldigten (pag. 18 451) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten BY.________ Folgendes fest (pag. 18 451): «Einmal mehr erweist sich der Sachverhalt bezüglich des äusseren Ablaufs unbestritten: Die Beschuldigte kontaktierte BY.