war. Sie wusste, dass die Beschuldigte Treuhänderin ist. Diese vermittelte denn auch an dem fraglichen Tag den Anschein, eine erfolgreiche Geschäftsfrau zu sein, die ein eigenes Geschäft besitzt und ein Bauprojekt führt. Dies alles führte zu einem Grundvertrauen gegenüber der Beschuldigten, was diese gekonnt ausnützte. Alles in allem steht für die Kammer aufgrund des Gesagten fest, dass die Beschuldigte BV.________ arglistig täuschte. Für die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 447 f.). Die Beschuldigte ist schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BV.