Es gelang der Beschuldigten mithin, erheblichen Druck aufzubauen. Es bestand denn auch ein gewisses Vertrauensverhältnis, BV.________ kannte die Beschuldigte von früher und wusste, dass diese von Beruf Treuhänderin ist. Der Umstand, dass ein Betrugsopfer mit dem Täter längere Zeit keinen Kontakt hatte und diesen nur von früher her kannte, schliesst auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Arglist keineswegs aus (vgl. hierzu das in Ziff. 9.2.3 hiervor zitierte Urteil des Bundesgerichts 6S.124/2002 vom 26. November 2002). Vorliegend verhält es sich ähnlich. BV.________ kannte die Beschuldigte von früher, als sie mit dem Bruder des damaligen Ehemannes der Beschuldigten liiert