Aufgrund der konkreten Umstände liegt keine Leichtfertigkeit von BV.________ vor, welche das betrügerische Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse: Die Beschuldigte wandte sich einmal mehr mit bewährter Taktik überfallartig an die Geschädigte BV.________ und liess dieser keine Zeit, über ihr Anliegen nachzudenken. Sie zeigte ihr zudem Unterlagen über das Bauprojekt in Y.________ und appellierte an die Hilfsbereitschaft von BV.________ indem sie dieser sagte, sie brauche das Geld dringend, sonst sei «alles kaputt» bzw. ohne das Geld würde sie ihr Geschäft verlieren. Es gelang der Beschuldigten mithin, erheblichen Druck aufzubauen.