len. Für die Kammer stellt sind indes die Frage, ob die Täuschungshandlungen der Beschuldigten arglistig waren. Das Verhalten von BV.________ erstaunt auf den ersten Blick. So übergab sie der Beschuldigten einen grösseren Geldbetrag, obwohl sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zu dieser hatte. BV.________ war zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht ungebildet oder sonst wie unbeholfen. Dennoch kommt die Kammer – wie bereits das WSG – zum klaren Schluss, dass keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorliegt. Aufgrund der konkreten Umstände liegt keine Leichtfertigkeit von BV.