77 Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Wie auch die Vorinstanz stellt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen von BV.________ ab, wonach die Beschuldigte ihr gesagt habe, sie brauche das Geld für die Überbauung in der Region Biel, eine Kundin, welche ihr Geld zugesagt habe, sei kurzfristig abgesprungen. Das Geld würde sie bis spätestens Ende Januar zurückbezahlen. Zu Recht weist das WSG darauf hin, dass die Geschädigte BV.________ das Bauprojekt Matte Y.________ ohne Offenbarung von dessen Existenz durch die Beschuldigte gar nicht gekannt hätte.