Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte Fürsprecher B.________ aus, die Geschädigte BV.________ habe, als sie von der Beschuldigten um ein Darlehen gebeten worden sei, bemerkt, dass diese sehr nervös gewesen sei. Die Beschuldigte habe ihr Dilemma offengelegt und gesagt, dass sie das Geld am Flughafen abgeben müsse und dieses für ein früheres Darlehen verwende. Alle diese Aussagen der Beschuldigten hätten gestimmt, diese habe nicht gelogen. BV.________ sei damit weder über die finanzielle Situation der Beschuldigten noch über die Verwendung des Geldes getäuscht worden.