Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten BV.________ Folgendes fest (pag. 18 447): «Der Ablauf der Ereignisse ist nicht bestritten. Die Beschuldigte bat BV.________ am 6. Januar 2006 um ein Darlehen in der Höhe von CHF 15‘000.00, wobei weder ein schriftlicher Vertrag erstellt noch konkrete Zinsen abgemacht, jedoch ein Rückgabetermin auf Ende Januar 2006 vereinbart worden war.