Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte schuldig zu erklären ist des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von V.________ im Gesamtdeliktsbetrag von 10‘000.00, begangen am 12. November 2005 in Ostermundigen, Zollikofen und Bern. 9.2.19 BV.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 445 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 446) sowie der Aussagen von BV.________ (pag. 18 446 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 447) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt.