Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen und gab auch explizit an, dieses Darlehen mit Drittmitteln zurückzahlen zu wollen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.