Unter dem Titel Opfermitverantwortung ist zudem noch festzuhalten, dass Frau V.________, damals immerhin schon 67 Jahre alt, der Beschuldigten bereits seit rund zehn Jahren in Vermögensangelegenheiten vertraut hatte, und dass ihr für das sehr kurzfristige Ausleihen einer nicht allzu grossen Geldsumme ein guter, realistischer Zins geboten worden war, so dass auch ihr nicht Leichtsinn vorgeworfen werden kann. Das Gericht erachtet somit auch die Täuschung gegenüber V.________ als arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden