Die Beschuldigte nutzte einmal mehr das „Überraschungsmoment“ und das Vertrauen, das ihr die relativ einfache Frau V.________ entgegenbrachte, gekonnt aus. Auch vorliegend hielt sie die Getäuschte von einer möglichen und zumutbaren Überprüfung ab, kontaktierte sie sie doch erneut an einem Wochenende, damit es schlicht nicht möglich war, an Informationen zu gelangen und betonte noch einmal die Dringlichkeit, als sich Frau V.________ Bedenkzeit einräumen wollte.