V.________ beschrieb das Vorgehen der Beschuldigten als überfallartig, was angesichts der Umstände durchaus zutreffend ist, vergingen zwischen der Kontaktaufnahme und der Darlehensgewährung doch nur wenige Stunden, da das Darlehen ja ausgesprochen dringlich war. Die Beschuldigte nutzte einmal mehr das „Überraschungsmoment“ und das Vertrauen, das ihr die relativ einfache Frau V.________ entgegenbrachte, gekonnt aus.