a. Täuschung und Irrtum Es ist erstellt, dass kein Verwendungszweck für das Darlehen vereinbart wurde und somit auch nicht darüber getäuscht werden konnte. Hingegen verschwieg die Beschuldigte V.________ ihre sehr hohe Verschuldung und täuschte somit über die Rückzahlungsfähigkeit und den entsprechenden Willen, gerade weil auch hier eine relativ kurze Rückzahlungsfrist vereinbart wurde. A.________ versetzte so V.________ in einen Irrtum. b. Arglist