schilderte dies auf nachvollziehbare Art und Weise. Bezeichnend hierfür ist ihr eigenes Erstaunen darüber, dass sie damals so gehandelt hat. Zudem schilderte die Beschuldigte eine Notsituation («Sie sagte, dass es um sehr viel gehen würde» pag. 120 21 210 Z. 17) und appellierte damit an die Hilfsbereitschaft der Geschädigten V.________. Dies alles lässt – auch mit Blick auf die bereits mehrfach zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung – das Verhalten der Beschuldigten als arglistig erscheinen. Die Kammer kommt deshalb in rechtlicher Hinsicht zum gleichen Resultat wie das WSG, sodass auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann (pag. 18 444 f.): «18.3.1 Objektiver Tatbestand