75 traute (pag. 120 21 210 Z. 45 f.) und dass sie davon ausging, die Beschuldigte habe genügend Geld, da sie ja ein Immobiliengeschäft mit einer Angestellten besessen habe (pag. 120 21 211 Z. 7 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung führen diese Umstände der Geldübergabe nicht zu einer die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung, im Gegenteil. Die Beschuldigte ging offenbar äusserst gezielt vor und baute bewusst Zeitdruck auf, um die Geschädigte V.________ vom Überdenken ihrer Anfrage abzuhalten. V.________ schilderte dies auf nachvollziehbare Art und Weise.