_ weist zahlreiche Parallelen zum Fall von R.________ auf. Es ist unbestritten, dass auch V.________, welche seit Jahren die Steuererklärung von der Beschuldigten ausfüllen liess, von dieser am Samstag den 12. November 2005 kontaktiert wurde und um ein Darlehen gebeten wurde. Dabei hatte die Beschuldigte offenbar keinen Grund angegeben, wofür das Geld benötigt wurde, da weder sie noch V.________ an einen Verwendungszweck erinnern konnten, bzw. letztere sogar explizit ausgesagt hatte, es sei keiner angegeben worden.