Die Vermögensübertragung fand am 5. November 2005 statt und wurde von der Beschuldigten so quittiert. Die Übertragung erfolgte gestützt auf den zuvor durch Täuschung abgeschlossenen Darlehensvertrag. Rückzahlungen oder Zinszahlungen erfolgten keine, weshalb der Schaden der Deliktssumme entspricht. 17.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um einem Freund zu helfen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.