Unter dem Titel Opfermitverantwortung ist zudem noch festzuhalten, dass Herr R.________ der Beschuldigten bereits seit rund acht Jahren in Vermögensangelegenheiten vertraut hatte, und dass ihm für das sehr kurzfristige Ausleihen einer nicht allzu grossen Geldsumme ein guter, realistischer Zins geboten worden war, so dass ihm nicht Leichtsinn vorgeworfen werden kann. Da eine Überprüfung nicht möglich und in der vorliegenden Konstellation auch nicht zwingend angezeigt war, geht das Gericht daher auch im Fall von R.________ von einer arglistigen Täuschung aus. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden