Im Fall R.________ klagte der Staatsanwalt explizit die Arglistvariante, dass der Täter den Getäuschten von einer möglichen und zumutbaren Überprüfung abhält, an. Die Beschuldigte kontaktierte R.________ an einem Samstag und erbat die umgehende Auszahlung des Darlehens. Für den Geschädigten war es angesichts dieses Umstandes nicht möglich, sich hinreichend über die Beschuldigte zu informieren: Er hätte beispielsweise keinen Betreibungsregisterauszug einholen können. Zudem vereitelte sie mit der Verschwiegenheitspflicht auch das Einholen von Informationen von anderen Quellen.