Die Beschuldigte konnte sich bereits bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr daran erinnern, wofür sie das Geld effektiv einsetzte. Auch lassen die Akten keinen Rückschluss auf die effektive Geldverwendung zu, so dass davon auszugehen ist, dass das Geld wirklich für einen Freund verwendet wurde. Eine Täuschung über die Mittelverwendung liegt somit nicht vor. Allerdings erzählte die Beschuldigte, sie werde R.________ die CHF 9'000.00 bereits am nächsten Montag mit einem Zins von 100.00 zurückbezahlen. Sie täuschte ihm sowohl Rückzahlungsfähigkeit als auch -willen vor und versetzte ihn dadurch in einen Irrtum. b. Arglist