73 auch tatsächlich an die Schwester gegangen, die Beschuldigte habe R.________ also nicht angelogen. Es liege keine arglistige Täuschung vor. Das WSG setzte sich bereits eingehend mit diesen Vorbringen auseinander, von Seiten der Kammer bleibt nichts zu ergänzen. Es wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die Erwägungen des WSG verwiesen (pag. 18 441 f.): 17.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum