18 440), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 440) sowie der Aussagen von R.________ (pag. 18 440 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 441) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten R.________ Folgendes fest (pag. 18 441): «Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen von R.________, welche die Beschuldigte auch nicht bestreitet: Die Beschuldigte rief R.__