Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Darlehensaufnahme mit der Spieltätigkeit der Beschuldigten korrespondiert, liess sie sich in der Nacht vom 16. auf den 17. September 2005 doch über CHF 60‘000.00 im Grandcasino Bern ausbezahlen (pag. 120 13 271). Die Beschuldigte ist gestützt auf diese Ausführungen schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AH.________ und AI.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 80‘000.00, begangen am 16. September 2005 in Urtenen. 9.2.17 R.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 440), der vorhandenen Dokumente (pag.