Die Angaben der Beschuldigten waren zudem nicht überprüfbar. Insgesamt erachtet das Gericht die Täuschung somit als arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Die Vermögensübertragung fand am 16. September 2005 statt und wurde von der Beschuldigten so quittiert. Die Übertragung erfolgte gestützt auf den zuvor durch Täuschung abgeschlossenen Darlehensvertrag. Rückzahlungen oder Zinszahlungen erfolgten keine, weshalb der Schaden der Deliktssumme entspricht. 16.3.2 Subjektiver Tatbestand