In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Täuschung auch arglistig war. Auf den ersten Blick ist man geneigt, dies zu verneinen: Wer jemandem, von dem er weiss, dass er am äussersten Rand seiner finanziellen Möglichkeiten ist, ein Darlehen über CHF 80‘000.00 gewährt, ohne sich bessere Sicherheiten als die Aussicht auf einen Verkaufserlös aus einem Chalet, das der Darlehensnehmerin gar nicht gehört, geben zu lassen, von dem könnte man sagen, dass er leichtsinnig handelt, zumal wenn er darauf verzichtet, vorgängig einen Betreibungsregisterauszug einzuholen.