sie es getan und nicht andere, z.T. uralte, Gläubiger befriedigt. Sie täuschte folglich einen Rückzahlungswillen vor, den sie nicht hatte. Auch ist aufgrund ihrer eigenen Aussagen erstellt, dass sie dem Ehepaar AH.________ und AI.________ die Höhe ihrer Schulden von damals schon über CHF 4 Millionen verschwieg. Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung ist folglich erfüllt. b. Arglist