In Bezug auf L.________ sagte die Beschuldigte prima vista die Wahrheit. Sie war tatsächlich Generalbevollmächtigte und testamentarisch als Alleinerbin von L.________ eingesetzt. Auch wurde das Frau L.________ gehörende Chalet in BU.________ am 23. September 2005 verkauft. Aus diesem Verkauf flossen am 3. Oktober 2005 CHF 340‘000.00 auf das Konto von Frau L.________. Tags darauf gingen CHF 253‘000.00 davon auf ein Konto der Beschuldigten, von wo sie CHF 230‘000.00 bar bezog, davon jedoch keinerlei Rückzahlungen an die Ehegatten AH.________ und AI.________ leistete. Im Dezember 2005 verstarb L._____