71 zeitnahe Rückzahlung des Darlehens versprach und diese untermauern konnte, indem sie angab, über verschiedene Sicherheiten zu verfügen (Hausverkauf von L.________, Generalvollmacht, Akontozahlung Käufer, Lebensversicherung). Die Beschuldigte täuschte die Geschädigten AH.________ und AI.________ damit über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit (vgl. dazu auch die nachfolgenden korrekten Ausführungen des WSG). Für die rechtliche Würdigung kann mithin vollumfänglich auf die Erwägungen im Motiv des WSG verwiesen werden (pag. 18 438 f.): «16.3.1 Objektiver Tatbestand