Auch wenn die Beschuldigte gegenüber den Geschädigten AH.________ und AI.________ angab, sich in (erheblichen) finanziellen Schwierigkeiten zu befinden, so offenbarte sie dennoch in keiner Weise das tatsächliche Ausmass ihrer Schulden (zum damaligen Zeitpunkt über 4 Millionen Franken, pag. 120 11 060). Sowohl aus den Aussagen von AH.________ als auch aus seinem Schreiben vom 5. Februar 2010 (pag. 120 21 184 f.) sowie der Vereinbarung (pag. 120 21 177) geht denn auch klar hervor, dass die Beschuldigte die