In seinem Plädoyer führte Fürsprecher B.________ aus, die Beschuldigte habe gegenüber den Geschädigten AH.________ und AI.________ offengelegt, dass sie am äussersten Rand ihrer finanziellen Möglichkeiten angelangt sei. Sie habe auch gesagt, dass sie das Geld benötige, um ihre Schulden zu bezahlen. Es liege mithin keine Täuschung vor und die Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Auch wenn die Beschuldigte gegenüber den Geschädigten AH.