Im September 2005 bat die Beschuldigte das Ehepaar AH.________ und AI.________ dann um ein Darlehen von CHF 80‘000.00, da sie „am äussersten Rand ihrer finanziellen Möglichkeiten“ sei. Aus dem vorliegenden Vertrag und den glaubhaften Aussagen von AH.________ geht hervor, dass sie das Ehepaar AH.________ und AI.________ wie in der Anklageschrift umschrieben vom Verkauf des Chalets von L.________ erzählte hatte, ebenso von ihrer Einsetzung als Alleinerbin und ihnen zusicherte, sie werde, sollten sich keine anderen finanziellen Möglichkeiten ergeben, das Darlehen durch den Verkaufserlös des Chalets zurückerstatten.