Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zu den Geschädigten AH.________ und AI.________ Folgendes fest (pag. 18 437 f.): «Der äussere Ablauf der Ereignisse ist nicht bestritten und kann daher relativ knapp zusammengefasst werden. AH.________ und AH.________, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses immerhin schon 77 Jahre alt waren, kannten die Beschuldigte seit 1992, da sie nebst AB.________ die Landbesitzer des Projekts Y.________ waren, wenn sie auch nie Mitglied der Einfachen Gesellschaft geworden waren.