70 schuldigte ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BS.________ im Deliktsbetrag von CHF 6‘000.00, begangen am 14. September 2005 in Bern. 9.2.16 AH.________ und AI.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 435 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 436) sowie der Aussagen von AH.________ (pag. 18 436 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 437) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt.