Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte arglistig handelte, da sie wusste, dass der Geschädigte BS.________ ihr vertraute und ihre Lügen nicht überprüfen würde, dass er ihr auf ihre Bitte hin bei Geltendmachung einer Notlage helfen würde und dass sie ihm mit der angeblichen Dringlichkeit auch von einer Überprüfung abhalten würde. Für die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente wird auf die zutreffenden Ausführungen im Motiv des WSG verwiesen (pag. 18 435). Die Be-