folglich gar keine Möglichkeit hatte, sich weitergehend zu informieren (pag. 120 21 169 Z. 14). Die Beschuldigte täuschte zudem eine Notlage vor und appellierte an die Hilfsbereitschaft von BS.________. Dieser wollte der Beschuldigten mit seinem Darlehen helfen, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass er dieses zinslos gewährte (pag. 120 21 168 Z. 34 ff., pag. 120 21 169 Z. 2 f.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte arglistig handelte, da sie wusste, dass der Geschädigte BS.