Wie weit sein Vertrauen in die Beschuldigte ging, zeigt sich am Umstand, dass sich BS.________ einverstanden erklärte, die erhaltenen Versicherungsleistung von CHF 374‘000.00 auf ein Konto mit gemeinsamer Unterschrift von ihm und der Beschuldigten fliessen zu lassen (pag. 120 21 167 Z. 9 ff.). Unter diesen Umständen sowie aufgrund der relativ geringen Höhe des Darlehens durfte der Geschädigte BS.________ darauf verzichten, weitere Erkundigungen einzuholen, ohne dass ihm Leichtfertigkeit vorgeworfen werden muss. Hinzu kommt, dass die Darlehensgewährung wie so oft pressierte und der Geschädigte BS.________ folglich gar keine Möglichkeit hatte, sich weitergehend zu informieren (pag.