versprach die Beschuldigte nämlich die Rückzahlung des Darlehens innert rund zwei Wochen. Angesichts ihrer finanziellen Lage (zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme hatte sie mehr als 4 Millionen Franken Schulden) wusste die Beschuldigte, dass sie nicht in der Lage sein würde, das Darlehen zurück zu bezahlen. Sie täuschte BS.________ folglich über ihre Rückzahlungsfähigkeit sowie ihren Rückzahlungswillen und versetzte ihn damit in einen Irrtum. Soweit Fürsprecher B.________ geltend machte, es fehle vorliegend an der Arglist, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es kann hierfür vorab auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 434 f.).