Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es sei bewiesen, dass der Kran aufgebaut worden sei. Es liege mithin keine Täuschung vor. Aus den Akten ergibt sich, dass tatsächlich ein Kran aufgebaut worden ist (pag. 120 13 151 ff.). Anders als die Verteidigung meint, führt der Umstand, dass die Beschuldigte einen Teil des Darlehens von BS.________ allenfalls tatsächlich wie besprochen verwendet hat, jedoch nicht zum Wegfall der Täuschung. Gemäss den Aussagen des Geschädigten BS.________ versprach die Beschuldigte nämlich die Rückzahlung des Darlehens innert rund zwei Wochen.