Sinngemäss bestritt die Beschuldigte jedoch, BS.________ getäuscht zu haben, indem sie behauptete, sie habe die CHF 6‘000.00, die er ihr gegeben habe, tatsächlich für die Aufstellung des Baukrans verwendet. Diese Aussage ist jedoch nur teilweise zutreffend: Zwar wurde in Y.________ effektiv ein Tag nach der Darlehensgewährung ein Baukran aufgestellt und die Montage bar bezahlt. Aber die Beschuldigte bezahlte lediglich CHF 3'350.75, was genau der Offerte vom 12. September 2005 entsprach, also rund die Hälfte des effektiv gewährten Darlehens. Was mit der Differenz von rund CHF 2'650.00 geschehen ist, lässt sich aus den Akten nicht erschliessen.