9.2.15 BS.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 431), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 432) sowie der Aussagen von BS.________ (pag. 18 432 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 433) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten BS.________ Folgendes fest (pag. 18 433 f.): «Erstellt ist, dass BS.________ der Beschuldigten am 14. September 2005 CHF 6‘000.00 bar übergab, dass sich die beiden schon seit Jahren kannten und BS.