Diesen Ausführungen bleibt einzig anzufügen, dass sich die erfolgte Rückzahlung auf bloss CHF 40‘000.00 beläuft (pag. 120 21 139). Bei den weiteren Zahlungen handelt es sich um aufgelaufene Zinsen. Diese reduzieren den Schadensbetrag nicht, weshalb sich dieser richtigerweise auf CHF 40‘000.00 belaufen würden. Dieser Betrag ist jedoch von der Anklageschrift nicht gedeckt, sodass es bei einem Schadensbetrag von CHF 30‘200.00 bleibt. Die Beschuldigte ist schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BQ.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 80‘000.00, begangen im Juli 2005 in Ostermundigen. 9.2.15 BS.