Es ist unbestritten, dass eine Vermögensdisposition in der Höhe von CHF 80'000.00 stattgefunden hatte und dass diese auf Grundlage der Täuschungen erfolgte. Unter Berücksichtigung der Rückzahlungen beläuft sich der Schaden auf CHF 30'200.00. 14.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie gab auch zu, dass sie die Rückzahlungen nur durch die Aufnahme weiterer Fremdmittel leisten konnte. Somit handelte sie vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.»