in den folgenden Jahren fast CHF 50‘000.00 an BQ.________ und BR.________ zurückbezahlte, gab sie doch zu, dass sie das Geld dafür aus anderen Darlehen habe nehmen müssen, mit anderen Worten, eben nicht rückzahlungsfähig war. Aus den Akten ergibt sich auch, dass sie nur auf massiven Druck von BR.________ hin Rückzahlungen leistete. Die Rückzahlungen dienten somit in erster Linie dazu, ihn etwas zu beruhigen. Die Beschuldigte täuschte somit BQ.________ und BR.________ über die Mittelverwendung als auch über die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen und versetzte sie so in einen Irrtum. b. Arglist