Wieder machte die Beschuldigte geltend, das Darlehen für die Überbauung Matte Y.________ verwenden zu wollen, obschon dort seit 1998 nachweislich keine wesentliche bauliche Tätigkeit mehr erfolgte. Sie stützte sich weiterhin auf die vorhandenen Modelle und Unterlagen, um so vorzutäuschen, dass in absehbarer Zeit eine Überbauung realisiert werden könne, was zur Folge habe, dass sie das Darlehen zurückzahlen könne. Effektiv war die Beschuldigte jedoch wie im allgemeinen Teil ausgeführt seit langem nicht mehr rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig. Daran ändert auch nichts, dass A.________ in den folgenden Jahren fast CHF 50‘000.00 an BQ.