Weil die Beschuldigte das ihrer Person entgegengebrachte Vertrauen bewusst ausnutzte, handelte sie arglistig. Die Kammer kommt mithin auch in rechtlicher Hinsicht zum gleichen Ergebnis wie das WSG (pag. 18 430 f.): «14.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum